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Willkommen!

Mit diesem Internetportal informieren Sie die Patent- und Rechtsanwälte Meinke, Dabringhaus & Partner, Dortmund, über die Welt des Geistigen Eigentums (Intellectual Property).


Aktuelles:

- Streit um's Geld

Die Europäische Zentralbank hat den Streit um ein Patent zum Gelddrucken vor dem Bundesgerichtshof (BGH) endgültig gewonnen. Der BGH erklärte das aus einem europäische Patent hervorgegangene deutsche Patent des amerikanischen Unternehmen Document Security Systems Inc. (DSSI) für nichtig, das ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen schützte. Die Firma wollte Lizenzgebühren für den Druck der Euro-Scheine kassieren.

Der Euro sollte nämlich angeblich ein Patent verletzen. Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde Anfang August 2005 von DSSI wegen Patentverletzung verklagt. Gegenstand des nunmehr nichtigen Patents war ein Kopierschutzverfahren für Banknoten, bei dem feine Linien zu Verzerrungen beim Kopieren oder Scannen führen. Obwohl de Moiré-Effekt schon seit langem bekannt ist, erteilte das Europäische Patentamt ein Patent dafür, dass die Linien in Bildern versteckt und der Abstand der Linien in Abhängigkeit von bestimmten Kopierereigenschaften gewählt werden.

Der Erfolg der Patentverletzungsklage war unter anderem davon abhängig, ob das europäische Patent zu Recht erteilt worden ist, was nun vom BGH für Deutschland geklärt worden ist. Da das Patent für nichtig erklärt worden ist, hat die Verletzungsklage nun keine Grundlage mehr. Ein entsprechendes amerikanisches Patent wurde bereits in den 90er Jahren teilweise widerrufen. Das europäische Patent wurde, obwohl schon 1990 angemeldet, erst nach langem Kampf im November 1999 erteilt, nachdem es zuvor bereits zurückgewiesen worden war. Die endgültige Gestaltung der Euro-Banknoten wurde 1998 beschlossen, produziert wurde ab Sommer 1999.


- Neu: Einzelhandel-Dienstleistungsmarke eintragbar

Markenschutz ist ab sofort auch für die Dienstleistungen des Einzelhandels möglich. Der Europäische Gerichtshof hat am 07.07.2005 entschieden, dass die Eintragung einer Marke für bestimmte Waren oder Warengruppen zulässig ist, ohne Schutz für die einzelnen Warenklassen zu beanspruchen. Es genügt vielmehr die Angabe der entsprechenden Dienstleistungen, wie etwa "Zusammenstellen von Waren, um dem Verbraucher Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern". Dies gilt auch für Online-Shops.

Diese seit langem erwartete Entscheidung, die auf einen Vorlagebeschluß des Bundespatentgerichts zurückgeht, ermöglicht in Zukunft den Verzicht auf umfangreiche und ausufernde Warenverzeichnisse.

Geklagt hatte die Firma "Praktiker" für die Dienstleistung "Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Do-It-Yourself-Bereich".

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, Markenschutz könne nur für die verschiedenen vertriebenen Waren erlangt werden. Der Begriff "Einzelhandel" hingegen bezeichne keine selbstständige Dienstleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung. Dem hat der Europäische Gerichtshof widersprochen und darauf hingewiesen, der Handel umfasse neben dem Verkauf als solchem die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfalte, um die Verbraucher zu einem Kauf anzuregen.


- Neu: Unterscheidungskraft durch Benutzung

Die für die Eintragung einer Marke erforderliche Unterscheidungskraft kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes auch durch die Benutzung des anzumeldenden Begriffs als Teil einer bereits eingetragenen, mehrteiligen Marke erworben werden.

Die Firma Nestlé ist Inhaberin der Marken "Kit Kat" und "Have a break. Have a Kit Kat.". Nestlé beantragte die Eintragung der Teilmarke "Have a break". Hiergegen erhob die Firma Mars als Konkurrentin Widerspruch.

Der britische "Court of Appeal" war ursprünglich der Auffassung, dass der Satz "Have a break" nicht isoliert geschützt werden könne. Auf die entsprechende Vorlagefrage hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass die erforderliche Unterscheidungskraft durch die mehrjährige Benutzung der kombinierten Marke "Have a break. Have a Kit Kat." erworben worden sein könne. Ob die Verbraucher mit "Have a break" tatsächlich das Produkt "Kit Kat" und den Hersteller "Nestlé" verbinden, muß nunmehr das britische Berufungsgericht noch näher überprüfen.


- Neu: ".eu"-Domain

Die Vorbereitungen zur Einführung einer einheitlichen Internet-Domain für Europa laufen auf Hochtouren. Voraussichtlich bereits im Herbst 2005 sollen die ersten Aufträge zur Registrierung der neuen Top-Level-Domains ".eu" entgegengenommen werden.

Anmeldeberechtigt sind während der sog. "Sunrise-Periode" zunächst nur Inhaber eingetragener Marken sowie geografischer Herkunftsbezeichnungen. Die beantragte Domain muß exakt der eingetragenen Marke entsprechen.

Die einzige Ausnahme besteht darin, dass anstelle von Leerzeichen Bindestriche benutzt werden dürfen.

Antragsteller können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen mit Sitz oder (Haupt-)Niederlassung innerhalb der europäischen Gemeinschaft sein. Die Schweiz gehört nicht dazu. Im Gegensatz zu US-amerikanischen Unternehmen, die schon lange unter der einheitlichen Domain ".com" am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen können, mußten europäische Unternehmen bislang in jedem einzelnen Land eigene Domains anmelden. Mit den neuen, einheitlichen ".eu"-Domains soll dieser Wettbewerbsnachteil beseitigt werden.

Die neue Top-Level-Domain tritt neben die herkömmlichen Länder-Domains (ccTLDs), wie z.B. ".de".

Die Einführung geht zurück auf die Verordnung Nr. 733/2002 des europäischen Parlaments und des europäischen Rates vom 22.04.2002 und die Verordnung Nr. 874/2004 vom 28.04.2004. Verwaltet wird die neue Domain von dem in Brüssel ansässigen Konsortium EURid. Die Registrierung erfolgt weiterhin über die bereits bekannten Domain-Registrare. EURid warnt vor dubiosen, kostenpflichtigen Angeboten zur Vorregistrierung von ".eu"-Domains.

Um an der "Sunrise-Periode" überhaupt teilnehmen zu können, kann es sich lohnen, noch kurzfristig eine der gewünschten Domain entsprechende Marke eintragen zu lassen.


Allgemeines:

In unserem Informationsportal finden sich Grundlageninformationen und aktuelle Neuigkeiten über Patente und Gebrauchsmuster (technische Erfindungen), Geschmacksmuster (Design) und Marken (Unternehmens- und Produktkennzeichen) ebenso wie über das Wettbewerbs- und Werberecht.

Spezielle Kapitel beschäftigen sich auch mit dem Urheber- und Internet-Recht, dem Multimedia-Recht und Fragen des e-commerces.

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